Unter "Setting" versteht man in der Psychotherapie die Bedingungen, unter denen eine Therapie stattfindet. Dazu gehören Anzahl, Dauer und Zeitpunkt der Sitzungen pro Woche, der Umgang mit Fehlzeiten wie Urlaub oder Krankheit, unvorhergesehenen Ausfällen von Sitzungen usw.. Eine psychoanalytisch/psychotherapeutisch ausgerichtete Praxis wie die meine basiert auf regelmäßigen Sitzungen mit meinen Patienten. Das bedeutet, dass ich eine reine "Bestellpraxis" führe: Jeder Patient hat seine für ihn reservierten Stunden in der Woche. Er kann sich darauf verlassen, dass ich - soweit ich nicht durch berufliche Belange (z.B. Kongresse zur Fortbildung) oder unvorhergesehene Ereignisse (Erkrankung) verhindert bin - die Sitzung zu den vereinbarten Zeiten abhalte. Mit anderen Worten, die Termine stehen über Jahre hinweg fest. Ich kann also bei Abwesenheit des Patienten seine Sitzung nicht ohne Weiteres kurzfristig mit einem neuen Patienten besetzen. Die Regelmäßigkeit und Kontinuität der Sitzungen sichern insofern mein Einkommen. Wenn ich eine Leistung (also eine psychotherapeutische Sitzung) nicht durchführen kann, weil der Patient nicht gekommen ist, wird die Krankenkasse mir diesen Ausfall nicht erstatten. Deshalb stelle ich solche ausgefallenen Sitzungen dem Patienten in Rechnung, sofern er eine Sitzung nicht drei Tage im Voraus abgesagt hat. Ich unterscheide nicht zwischen "guten" und "schlechten" Gründen. Auch die drei Tage Frist ist relativ willkürlich, denn in der Regel kann ich die ausgefallene Sitzung nicht kurzfristig mit einem neuen Patienten besetzen. Der Gesetzgeber sieht aber eine solche Frist als notwendig an.
Für den Fall, dass Sie erkranken und eine längere Abwesenheit unabdingbar ist, müssen wir überlegen, ob wir die Therapie für diesen Zeitraum aussetzen, weil die Erkrankung Sie z.B. über Wochen hindern wird, zur Therapie zu kommen. In der Regel belege ich bei solchen langen Abwesenheiten die Sitzungen neu. Das kann zur Folge haben, dass Sie nach Überwindung Ihrer Abwesenheit warten müssen, bis wieder ein Platz für Sie frei ist.
Laut z.Zt. geltendem Recht muss zwischen Ihnen und mir eine schriftliche Behandlungsvereinbarung getroffen werden, die Sie unterschreiben müssen. Dies dient u.a. dem Nachweis, dass ich Sie angemessen über alternative Behandlungsforrnen aufgeklärt und Ihnen auch die Möglichkeit zu weiter führenden Erklärungen gegeben habe.
Der Wortlaut dieser Vereinbarung folgt hier; je nach persönlichen Gegebenheiten ist sie variabel, stellt jedoch das grundsätzliche Muster dar:
Zwischen
Dr.med. Klaus Röckerath
und
wird folgender psychotherapeutischer Behandlungsvertrag geschlossen:
Der Patient wurde außerdem in angemessener Weise über alternative Behandlungsmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt.
b) Im Laufe dieser probatorischen Sitzungen, spätestens jedoch am Ende der 5. bzw.8. Sitzung wird zwischen dem Patienten und Dr. Röckerath eine Entscheidung getroffen, ob die Therapie regulär (siehe unten) aufgenommen und gegebenenfalls eine Kostenübernahme bei dem zuständigen Kostenträger beantragt werden soll.
c) Neuerdings ermöglichen es die Krankenkassen, dass zunächst 24 Sitzungen ohne Begutachtung durchgeführt werden können. Sie müssen in zwei Schritten á 12 Sitzungen beantragt werden. Erst danach muss eine Beurteilung durch einen Vertragsgutachter der Krankenkassen erfolgen.
b) Die Behandlung dauert im Fall einer Langzeittherapie oft mehrere Jahre. In der Regel finanzieren die Kassen in einem ersten Schritt 80 bzw.160 Sitzungen abzüglich der erfolgten 24 Sitzungen. Diese können in einem Fortführungsverfahren um 80 und evtl. zusätzlich noch einmal um 60 Sitzungen verlängert werden. Mehr als 300 Sitzungen finanzieren die Kassen nur in seltenen Ausnahmefällen. Mit Auslaufen der Kassenleistung ist die Therapie dann u.U. noch nicht abgeschlossen. Es muss also ggflls. rechtzeitig vor dem Ende der Kassenfinanzierung überlegt werden, welche Möglichkeiten der Fortführung bestehen.
c) Die Sitzungen dauern 50 Minuten. Die Frequenz pro Woche beträgt ___ Sitzungen. Die Sitzungstermine finden an den dafür vereinbarten und festgelegten Wochentagen und Uhrzeiten statt.
a) Eine Psychotherapie erfordert regelmäßige Termine. Deshalb wird für die Durchführung mit dem Patienten eine Stunde an einem oder mehreren Tagen zu einer bestimmten Zeit reserviert (s.o.).
Für gesetzlich versicherte Patienten gilt: die Höhe des vereinbarten Ausfallhonorars richtet sich nach den Stundensätzen, die die Krankenkasse der/des Patientin/en zum Zeitpunkt des Ausfalls bezahlt.
Der derzeit (März 2020) gültige Kassensatz (mindestens 50 Minuten) beträgt ca.
€ 100,00
€ __________
Bei Privatversicherten und Selbstzahlern beträgt mein Stundensatz z.Zt. (März 2020) € 120,00.
Der Patient hat sich über die für ihn gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bei seiner Versicherung zu vergewissern.
c)Außerdem vereinbaren der Patient und Dr. Röckerath individuell eine Regelung für Urlaubszeiten und für den Fall längerer Erkrankungen.
Soll die Therapie verlängert werden, ist grundsätzlich erneut eine Begutachtung notwendig. Dazu muss Herr Dr. Röckerath einen Behandlungsbericht an den Gutachter der Krankenversicherung schicken. Dieser ist (mit Ausnahme bei der Beihilfe für Beamte) wie schon der Bericht zum Erstantrag vollständig anonymisiert und die Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch hier.
· Eine Behandlung kann eine Belastung für eine Partnerschaft darstellen und andere familiäre Beziehungen und/oder die Situation am Arbeitsplatz belasten.
Die gesamte therapeutische Behandlung unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientendaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Auskunftserteilung an Kostenträger oder sonstige Dritte ist nur möglich, wenn der Patient Herrn Dr. Röckerath schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.