Unter "Setting" versteht man in der Psychotherapie die Bedingungen, unter denen eine Therapie stattfindet. Dazu gehören Anzahl, Dauer und Zeitpunkt der Sitzungen pro Woche, der Umgang mit Fehlzeiten wie Urlaub oder Krankheit, unvorhergesehenen Ausfällen von Sitzungen usw.. Eine psychoanalytisch/psychotherapeutisch ausgerichtete Praxis wie die meine basiert auf regelmäßigen Sitzungen mit meinen Patienten. Das bedeutet, dass ich eine reine "Bestellpraxis" führe: Jeder Patient hat seine für ihn reservierten Stunden in der Woche. Er kann sich darauf verlassen, dass ich - soweit ich nicht durch berufliche Belange (z.B. Kongresse zur Fortbildung) oder unvorhergesehene Ereignisse (Erkrankung) verhindert bin - die Sitzung zu den vereinbarten Zeiten abhalte. Mit anderen Worten, die Termine stehen über Jahre hinweg fest. Ich kann also bei Abwesenheit des Patienten seine Sitzung nicht ohne Weiteres kurzfristig mit einem neuen Patienten besetzen. Die Regelmäßigkeit und Kontinuität der Sitzungen sichern insofern mein Einkommen. Wenn ich eine Leistung (also eine psychotherapeutische Sitzung) nicht durchführen kann, weil der Patient nicht gekommen ist, wird die Krankenkasse mir diesen Ausfall nicht erstatten. Deshalb stelle ich solche ausgefallenen Sitzungen dem Patienten in Rechnung, sofern er eine Sitzung nicht drei Tage im Voraus abgesagt hat. Ich unterscheide nicht zwischen "guten" und "schlechten" Gründen. Auch die drei Tage Frist ist relativ willkürlich, denn in der Regel kann ich die ausgefallene Sitzung nicht kurzfristig mit einem neuen Patienten besetzen. Der Gesetzgeber sieht aber eine solche Frist als notwendig an.

Für den Fall, dass Sie erkranken und eine längere Abwesenheit unabdingbar ist, müssen wir überlegen, ob wir die Therapie für diesen Zeitraum aussetzen, weil die Erkrankung Sie z.B. über Wochen hindern wird, zur Therapie zu kommen. In der Regel belege ich bei solchen langen Abwesenheiten die Sitzungen neu. Das kann zur Folge haben, dass Sie nach Überwindung Ihrer Abwesenheit warten müssen, bis wieder ein Platz für Sie frei ist.

Laut z.Zt. geltendem Recht muss zwischen Ihnen und mir eine schriftliche Behandlungsvereinbarung getroffen werden, die Sie unterschreiben müssen. Dies dient u.a. dem Nachweis, dass ich Sie angemessen über alternative Behandlungsforrnen aufgeklärt und Ihnen auch die Möglichkeit zu weiter führenden Erklärungen gegeben habe.

 

Der Wortlaut dieser Vereinbarung folgt hier; je nach persönlichen Gegebenheiten ist sie variabel, stellt jedoch das grundsätzliche Muster dar:

 

Zwischen

 

Dr.med. Klaus Röckerath

und

Frau/Herrn …………………………………………………, geb.:………………………......
(nachfolgend Patient/in genannt)
wh.: ……………………………………………………………………………………..

wird folgender psychotherapeutischer Behandlungsvertrag geschlossen:

 

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen im Sinne einer tiefenpsychologischen bzw. analytischen Psychotherapie: Die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie (TfP bzw. AP) sind zwei von der Psychoanalyse abgeleitete Behandlungsmethoden für seelische bzw. seelisch bedingte Störungen/Erkrankungen bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen. Die anzuwendende Methode ist dem Patienten hinreichend erläutert worden und er erklärt damit sein Einverständnis.

Der Patient wurde außerdem in angemessener Weise über alternative Behandlungsmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt.

 

2. Durchführung einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie
1. Probatorische Sitzungen
a) Die Anzahl probatorischer Sitzungen beträgt regelmäßig fünf (TfP) bzw. acht (AP). Diese dienen
· der Klärung der Diagnose;
· der Klärung, ob die vorgesehene Behandlung angemessen ist;
· der Festlegung, in welchem Umfang und wie oft psychotherapeutische Sitzungen angezeigt sind.

b) Im Laufe dieser probatorischen Sitzungen, spätestens jedoch am Ende der 5. bzw.8. Sitzung wird zwischen dem Patienten und Dr. Röckerath eine Entscheidung getroffen, ob die Therapie regulär (siehe unten) aufgenommen und gegebenenfalls eine Kostenübernahme bei dem zuständigen Kostenträger beantragt werden soll.

c) Neuerdings ermöglichen es die Krankenkassen, dass zunächst 24 Sitzungen ohne Begutachtung durchgeführt werden können. Sie müssen in zwei Schritten á 12 Sitzungen beantragt werden. Erst danach muss eine Beurteilung durch einen Vertragsgutachter der Krankenkassen erfolgen.

2. Einleitung der regulären Psychotherapie
a) Zur Beantragung der Therapie stellt der Patient einen Antrag auf dem dafür vorgeschriebenen Formular seiner Krankenkasse und übergibt es möglichst zeitnah Dr. Röckerath zur Weiterleitung an die Krankenkasse. Dr. Röckerath fügt seinen Antragsbericht bei. In diesem werden die psychische Situation des Patienten, die Symptomatik und die beabsichtigte Therapieform dargestellt und begründet.

b) Die Behandlung dauert im Fall einer Langzeittherapie oft mehrere Jahre. In der Regel finanzieren die Kassen in einem ersten Schritt 80 bzw.160 Sitzungen abzüglich der erfolgten 24 Sitzungen. Diese können in einem Fortführungsverfahren um 80 und evtl. zusätzlich noch einmal um 60 Sitzungen verlängert werden. Mehr als 300 Sitzungen finanzieren die Kassen nur in seltenen Ausnahmefällen. Mit Auslaufen der Kassenleistung ist die Therapie dann u.U. noch nicht abgeschlossen. Es muss also ggflls. rechtzeitig vor dem Ende der Kassenfinanzierung überlegt werden, welche Möglichkeiten der Fortführung bestehen.

c) Die Sitzungen dauern 50 Minuten. Die Frequenz pro Woche beträgt ___ Sitzungen. Die Sitzungstermine finden an den dafür vereinbarten und festgelegten Wochentagen und Uhrzeiten statt.

 

3.Bereitstellungshonorar und Urlaubsregelung

a) Eine Psychotherapie erfordert regelmäßige Termine. Deshalb wird für die Durchführung mit dem Patienten eine Stunde an einem oder mehreren Tagen zu einer bestimmten Zeit reserviert (s.o.).

b)Herr Dr. Röckerath reserviert die erforderlichen Therapiestunden zu festen, einvernehmlich vereinbarten Terminen. Da er eine Bestellpraxis führt und psychotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, kann er nicht kurzfristig neue Patienten annehmen oder Einzeltermine vereinbaren. Vereinbarte Stunden, die der Patient nicht wahrnimmt, kann er deshalb in der Regel nicht anderweitig besetzen; er wird sich aber darum bemühen.
Herr Dr. Röckerath ist deshalb berechtigt, alle reservierten Stunden, die vom Patienten nicht wahrgenommen wurden, unabhängig vom Grund der Verhinderung, sei es wegen Krankheit, Vergessen, Verkehrsproblemen u.a.m. privat dem Patienten als Bereitstellungshonorar in Rechnung zu stellen (Schadenersatz wegen s.g. Annahmeverzug des Patienten, der kein Verschulden des Patienten voraussetzt – §§ 293, 296, 615 BGB). Weder die gesetzliche noch die private Krankenversicherung übernehmen diesen Honorarausfall. Stunden, die aus zwingenden Gründen rechtzeitig, das heißt mindestens drei Tage im Voraus, abgesagt werden, werden nicht berechnet.

Für gesetzlich versicherte Patienten gilt: die Höhe des vereinbarten Ausfallhonorars richtet sich nach den Stundensätzen, die die Krankenkasse der/des Patientin/en zum Zeitpunkt des Ausfalls bezahlt.

Der derzeit (März 2020) gültige Kassensatz (mindestens 50 Minuten) beträgt ca.

€ 100,00

Für Privatpatienten gilt: Der zwischen Patient/in und Dr. Röckerath vereinbarte Honorarsatz je Therapiestunde (mindestens 50 Minuten) GOÄ Nr. 861 bzw. 863
Steigerungssatz _____ beträgt

€ __________

Bei Privatversicherten und Selbstzahlern beträgt mein Stundensatz z.Zt. (März 2020) € 120,00.

Die Höhe des Ausfallhonorars entspricht dem vereinbarten Privathonorar je Therapiestunde (mindestens 50 Minuten).

Der Patient hat sich über die für ihn gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bei seiner Versicherung zu vergewissern. 

c)Außerdem vereinbaren der Patient und Dr. Röckerath individuell eine Regelung für Urlaubszeiten und für den Fall längerer Erkrankungen.

 

4.Verlängerung

Soll die Therapie verlängert werden, ist grundsätzlich erneut eine Begutachtung notwendig. Dazu muss Herr Dr. Röckerath einen Behandlungsbericht an den Gutachter der Krankenversicherung schicken. Dieser ist (mit Ausnahme bei der Beihilfe für Beamte) wie schon der Bericht zum Erstantrag vollständig anonymisiert und die Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch hier.

 

5.Aufklärung über Risiken einer Psychotherapie
Mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag erklärt der Patient, dass er über folgende Risiken einer psychotherapeutischen/ psychoanalytischen Behandlung aufgeklärt wurde:
· Im Laufe einer Behandlung kann es zu einer (meist vorübergehenden)Verschlechterung der Symptome kommen.
· Im Laufe einer Behandlung können depressive Gemütszustände neu auftreten.

· Eine Behandlung kann eine Belastung für eine Partnerschaft darstellen und andere familiäre Beziehungen und/oder die Situation am Arbeitsplatz belasten.

 

6.Schweigepflicht

Die gesamte therapeutische Behandlung unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientendaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Auskunftserteilung an Kostenträger oder sonstige Dritte ist nur möglich, wenn der Patient Herrn Dr. Röckerath schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

 

7.Behandlungsdauer, Kündigung des Vertrages
Der Behandlungsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann vor allem vom Patienten jederzeit gekündigt werden. Es wird aber empfohlen, dass nach der Mitteilung des Wunsches nach Beendigung der Therapie und vor dem tatsächlichen Ende noch mindestens eine Therapiestunde stattfinden sollte, um die Behandlung zum Abschluss zu bringen
Die/der Patientin/Patient hat eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten, sie mit Herrn Dr. Röckerath besprochen, ihren Zweck und Inhalt verstanden und erklärt ihr/sein Einverständnis mit ihrer/seiner Unterschrift.
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Datum
Unterschrift


Bardenheuerstr. 1
50931 Köln